(1)
TL Import-Export Handels-GmbH verkauft nicht an Privatkunden.
(2)
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen
als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen
dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(1) Die Angebote des Verkäufers
sind freibleibend und unverbindlich. Sie werden grundsätzlich
schriftlich per Fax oder E-Mail erteilt. Annahmeerklärungen und
sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten
sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart
wird.
(3) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, Nebenabreden
zu treffen oder Zusicherungen zu geben.
(4) Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind zum Vertragsschluss
mit Dritten grundsätzlich nicht befugt.
§
3 Preise
(1) Soweit nicht anders angegeben, fühlt
sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage ab deren
Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten
Nettopreise am Tage der Angebotserteilung, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer. Fracht- und evtl. Lagerungskosten sowie zusätzliche Lieferungen
und Leistungen werden gesondert berechnet. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt
das Auftragsvolumen für eine frachtfreie Lieferung an eine Lieferadresse
innerhalb Deutschlands 2.000 EURO. Sendungen in EURO-Länder und darüber
hinaus müssen nach Liefergewicht-, volumen und -ziel individuell berechnet
werden.
(2) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab
Lager Frankfurt/Main einschließlich normaler Verpackung.
(1) Bei der auf der TL-Internetpräsenz
verzeichneten Ware handelt es sich in der Regel um Importware aus
Übersee, für die ein definitiver schriftlicher Kauf- und
Importauftrag erforderlich ist. Die zu importierende Menge bzw.
Stückzahl berechnet sich daher auf der Basis eines Übersee-Containers.
(1.1) Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Importaufträge
auf Grund unzureichender Wirtschaftlichkeit abzulehnen.
(2) Liefertermine oder -fristen,
die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen
der Schriftform.
(3) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt,
wie Unwetter während des Seetransports und aufgrund von Ereignissen,
die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, Fehlfabrikationen der Lieferanten usw., auch wenn sie
bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten
-, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und
Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die
Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht
erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit
berechtigt.
(5) Der Verkäufer behält sich vor, die zu transportierende
Warenmenge, ausgehend von der Bestellmenge, um 3 Prozent nach oben
oder unten zu korrigieren.
(6) Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des
Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus.
(7) Der Käufer trägt das Risiko für zu spät
eintreffende Lieferungen mit langer Transportzeit (Seeweg), wenn
der Vertragsabschluss durch sein Versäumnis nicht rechtzeitig
zu Stande gekommen ist.
(8) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt
des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über.
§ 4 a
Dienstleistungen
(1) Vereinbarung mit der
jeweiligen Verladestation beim Containerexportgeschäft:
(a) Soweit nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, übernimmt
die Verladestation (unter Beachtung der Regeln, siehe §4, 2)
die fotografische Dokumentation der Beladung des Containers mit
der Ware.
(b) TL Import-Export übernimmt die fotografische Dokumentation
nach Rücksprache mit der Verladestation, sofern dort die technischen
oder personellen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
(2) Regeln zur fotografischen Dokumentation bei Containerbeladungen:
(a) Die chinesische Behörde verlangt bei der Verladung von
Kunststoffabfallprodukten in Seecontainer
- je 1 Foto pro geladener Reihe Ballen, Paletten, Kartons bzw. Einzelprodukte
(Rollen, Stücke etc.)
- 1 Foto der letzten geladenen Reihe bei geöffneten Containertüren
- 1 Foto bei geschlossener rechter Containertür mit sichtbarer
Containernummer
- 1 Foto des Siegels (Plombe) mit erkennbarer Siegelnummer an der
geschlossenen Containertür.
(b) Bei Verwendung einer Digitalkamera ist darauf zu achten, dass
die Fotos mit nicht weniger als 640x480 Bildpunkten (Pixel) aufgenommen
werden.
(c) Die Fotos sind so schnell wie möglich TL Import-Export
zuzuleiten.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den
Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des
Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des
Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft
auf den Käufer über.
(1) Der Verkäufer gewährleistet, dass
die Produkte vollständig sowie frei von Fabrikations- und Materialmängeln
sind.
(2) Der Käufer verpflichtet sich,
a) • dem Verkäufer fehlende Teile und Mängel unverzüglich, spätestens
jedoch innerhalb von 3 Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes
mitzuteilen;
b) • die Ware, insbesondere die Warenmenge sowie die Anzahl der
zugehörigen Packstücke, bei der Anlieferung auf Vollständigkeit
und Mängel zu überprüfen;
c) • die Verkäuferausfertigung des Lieferscheins gegenzuzeichnen;
d) • erkennbare Beschädigungen und fehlender Teile auf dem
Lieferschein zu vermerken;
e) • bei Reklamationen schadhafte oder fälschlich gelieferte
Ware in der Originalverpackung zurück zu geben;
f) • Schäden, die durch den Transport entstanden sind, zu protokollieren
und vom Transporteur abzeichnen zu lassen;
g) • Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der unter
a) genannten Frist nicht erkennbar sind, dem Verkäufer unverzüglich
nach Entdeckung mitzuteilen.
(3) Alle Reklamationen müssen schriftlich und zeitnah
- innerhalb von 30 Werktagen - erfolgen. Dabei geben Sie bitte unbedingt
die betreffende Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer an! Ohne diese
Referenz können keine Gutschriften oder Stornos erstellt werden!
Länger zurückliegende Sammelreklamationen werden zurückgewiesen.
Das Einreichen von beweiskräftigem
Bildmaterial beschleunigt die Bearbeitung.
(4) Rechnungsänderungen und Selbstgutschriften oder Belastungsanzeigen
sind nicht zulässig!
(5) Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
(6) Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(7) Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung
für die Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche
jeglicher Art. aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus
Eigenschaftszusicherungen, die den Käufer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden
absichern sollen.
(1) Bis zur Erfüllung
aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den
Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden
Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben
wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20%
übersteigt.
(2) Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung
erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung
für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers durch Verbindung,
so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den
Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des
Verkäufers unentgeltlich. Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
(3) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht
in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung,
unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen
(einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt
der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den
Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an
den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen
Nameneinzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen
werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen,
wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen
unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte
durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen
Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug
- ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen
oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers
gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom
Vertrage.
(1) Soweit nicht anders
vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 14 Tage nach Rechnungsstellung
ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender
Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden
anzurechnen, und wird den Käufer über die Art. der erfolgten Verrechnung
informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der
Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer
über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung
erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
(3) Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt,
von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank als pauschalen Schadensersatz
zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer
eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens
durch den Verkäufer ist zulässig.
(4) Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit
des Käufers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst
oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen,
so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu
stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist
in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung
zu verlangen.
(5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung,
auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden,
nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt
worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Käufer
jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis
berechtigt.
(1) Schadensersatzansprüche
aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss
und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als
auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen,
soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung,
allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden
verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung,
die den Käufer gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
(2) Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(3) In jedem Fall bleiben unberührt
eine Haftung des Verkäufers nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige
Ansprüche aus Produzentenhaftung.
(1) Für diese Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Käufer Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist, ist Frankfurt/Main ausschließlicher Gerichtsstand
für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten.
(3) Der Käufer darf nicht direkt von den Lieferanten des Verkäufers
Ware beziehen.
(4) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine
Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder
werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
oder Vereinbarungen nicht berührt.
Texte oder Produktabbildungen
auf dieser Website dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung
der TL Import-Export Handels-GmbH reproduziert und benutzt werden.
§
12 Datenschutz
Die
TL Import-Export Handels-GmbH verpflichtet
sich, alle im Geschäftsvorgang anfallenden Daten persönlicher
wie geschäftlicher Art - Namen, Anschrift, E-Mailadresse und
Telefonnummern, die Bankverbindung, Produkteinzelheiten sowie bekannt
gewordene Angebots-, Geschäfts- und Umsatzzahlen - nur für
die Abwicklung des jeweiligen Auftrags zu verwenden. Sie verbleiben
in unserer Datenbank und werden nicht an Dritte weitergegeben.
Sofern die TL Import-Export Handels-GmbH beabsichtigt, einen Newsletterdienst
einzurichten, werden die Kunden und Geschäftspartner ausdrücklich
um ihr Einverständnis gebeten, welches dann an einem angegebenen
Ort jederzeit widerrufen werden kann.
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